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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wenn Sie als Untersuchungsstelle für Untersuchungen bei der Bioabfallverwertung auf Böden (Bioabfallbehandlung, Bioabfall, Boden) in der Abfallwirtschaft tätig werden wollen, müssen Sie sich von der zuständigen Behörde dazu bestimmen lassen.Wenn Sie als Untersuchungsstelle für Untersuchungen bei der Bioabfallverwertung auf Böden (Bioabfallbehandlung, Bioabfall, Boden) in der Abfallwirtschaft tätig werden wollen, müssen Sie sich von der zuständigen Behörde dazu bestimmen lassen.


Bei der Verwertung von Bioabfällen auf Böden, zum Beispiel als Kompost oder Gärrückstand, müssen die Betreiber von Anlagen zur Bioabfallbehandlung und zur Herstellung bioabfallhaltiger Gemische verschiedene Untersuchungen einschließlich Probenahme und Probevorbereitung durchführen lassen.

Zu diesen Untersuchungen gehören:

  • einmalige Untersuchung des Verfahrens zur Hygienisierung der Bioabfälle,
  • regelmäßige Untersuchungen der unbehandelten, teilbehandelten und behandelten Bioabfälle auf den Hygienestatus,
  • regelmäßige Untersuchungen der unbehandelten, teilbehandelten und behandelten Bioabfälle sowie der mit Bioabfällen hergestellte Gemische auf Schwermetallgehalte, Fremdstoffgehalte und weitere Parameter,
  • bedarfsweise Untersuchung der unbehandelten, teilbehandelten und behandelten Bioabfälle sowie der mit Bioabfällen hergestellte Gemische auf bestimmte anderweitige Schadstoffe,
  • bedarfsweise Untersuchung von angeordneten Rückstellproben von unbehandelten, teilbehandelten und behandelten Bioabfällen sowie von mit Bioabfällen hergestellte Gemische auf Schwermetallgehalte, Fremdstoffgehalte, weitere Parameter und bestimmte anderweitige Schadstoffe,
  • einmalige Untersuchung des Bodens bei erstmaliger Aufbringung von unbehandeltem, teilbehandeltem und behandeltem Bioabfall oder von mit Bioabfällen hergestelltem Gemisch.

Untersuchungsstellen, wie Labore oder andere spezialisierte Fachstellen, prüfen die Einhaltung regelmäßig beziehungsweise bedarfsweise.

Wenn Sie Prüfungen bei der Verwertung von Bioabfällen auf Böden durchführen wollen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde des Landes beantragen, Sie als Untersuchungsstelle zu bestimmen. Die Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Bei der Verwertung von Bioabfällen auf Böden, zum Beispiel als Kompost oder Gärrückstand, müssen die Betreiber von Anlagen zur Bioabfallbehandlung und zur Herstellung bioabfallhaltiger Gemische verschiedene Untersuchungen einschließlich Probenahme und Probevorbereitung durchführen lassen.

Zu diesen Untersuchungen gehören:

  • einmalige Untersuchung des Verfahrens zur Hygienisierung der Bioabfälle,
  • regelmäßige Untersuchungen der unbehandelten, teilbehandelten und behandelten Bioabfälle auf den Hygienestatus,
  • regelmäßige Untersuchungen der unbehandelten, teilbehandelten und behandelten Bioabfälle sowie der mit Bioabfällen hergestellte Gemische auf Schwermetallgehalte, Fremdstoffgehalte und weitere Parameter,
  • bedarfsweise Untersuchung der unbehandelten, teilbehandelten und behandelten Bioabfälle sowie der mit Bioabfällen hergestellte Gemische auf bestimmte anderweitige Schadstoffe,
  • bedarfsweise Untersuchung von angeordneten Rückstellproben von unbehandelten, teilbehandelten und behandelten Bioabfällen sowie von mit Bioabfällen hergestellte Gemische auf Schwermetallgehalte, Fremdstoffgehalte, weitere Parameter und bestimmte anderweitige Schadstoffe,
  • einmalige Untersuchung des Bodens bei erstmaliger Aufbringung von unbehandeltem, teilbehandeltem und behandeltem Bioabfall oder von mit Bioabfällen hergestelltem Gemisch.

Untersuchungsstellen, wie Labore oder andere spezialisierte Fachstellen, prüfen die Einhaltung regelmäßig beziehungsweise bedarfsweise.

Wenn Sie Prüfungen bei der Verwertung von Bioabfällen auf Böden durchführen wollen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde des Landes beantragen, Sie als Untersuchungsstelle zu bestimmen. Die Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Kurztext

  • Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft – Bestimmung bei der Bioabfallverwertung auf Böden (Bioabfallbehandlung, Bioabfall, Boden)
  • Untersuchungsstellen, die Prüfungen der Bioabfallbehandlung, der Bioabfälle und des Bodens durchführen wollen, müssen vorher bestimmt werden
  • formloser Antrag an zuständige Behörde des Landes
  • zuständig: Behörde des Landes
  • Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft – Bestimmung bei der Bioabfallverwertung auf Böden (Bioabfallbehandlung, Bioabfall, Boden)
  • Untersuchungsstellen, die Prüfungen der Bioabfallbehandlung, der Bioabfälle und des Bodens durchführen wollen, müssen vorher bestimmt werden
  • formloser Antrag an zuständige Behörde des Landes
  • zuständig: Behörde des Landes
  • Zuständig: Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU)

 

Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein

 

Sie müssen bei der Behörde des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben, einen formlosen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle für den gewählten Prüfungsgegenstand beziehungsweise -bereich (auch mehrere) bei der
Bioabfallverwertung auf Böden stellen. Befindet sich Ihr Geschäftssitz im Ausland, so müssen Sie den Antrag in dem Bundesland stellen, in dem Sie die Untersuchungstätigkeit vorrangig ausüben werden.

Gehen Sie dafür wie folgt vor:

  • Erstellen Sie den formlosen Antrag und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei. Gegebenenfalls wird die Behörde weitere Unterlagen und Nachweise anfordern.
  • Sofern Sie dem Antrag gleichwertige Anerkennungen und Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beifügen wollen, müssen diese Unterlagen vor Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt werden.
    Die Behörde kann bei den ausländischen gleichwertigen Anerkennungen und Nachweisen eine beglaubigte deutsche Übersetzung anfordern.
  • Nach Prüfung durch die zuständige Behörde erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, ob die Bestimmung als Untersuchungsstelle erfolgt.
  • Die Behörde kann die Bestimmung mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen.
  • Die Bekanntgabe erfolgt anschließend über das Recherchesystem Messstellen und Sachverständige der Bundesländer (ReSyMeSa).

Sie müssen bei der Behörde des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben, einen formlosen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle für den gewählten Prüfungsgegenstand beziehungsweise -bereich (auch mehrere) bei der
Bioabfallverwertung auf Böden stellen. Befindet sich Ihr Geschäftssitz im Ausland, so müssen Sie den Antrag in dem Bundesland stellen, in dem Sie die Untersuchungstätigkeit vorrangig ausüben werden.

Gehen Sie dafür wie folgt vor:

  • Erstellen Sie den formlosen Antrag und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei. Gegebenenfalls wird die Behörde weitere Unterlagen und Nachweise anfordern.
  • Sofern Sie dem Antrag gleichwertige Anerkennungen und Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beifügen wollen, müssen diese Unterlagen vor Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt werden.
    Die Behörde kann bei den ausländischen gleichwertigen Anerkennungen und Nachweisen eine beglaubigte deutsche Übersetzung anfordern.
  • Nach Prüfung durch die zuständige Behörde erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, ob die Bestimmung als Untersuchungsstelle erfolgt.
  • Die Behörde kann die Bestimmung mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen.
  • Die Bekanntgabe erfolgt anschließend über das Recherchesystem Messstellen und Sachverständige der Bundesländer (ReSyMeSa).

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung und führen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle durch, unter anderem durch regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen.
  • Sie haben den Antrag in dem Bundesland gestellt, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben. Sollte sich dieser im Ausland befinden, stellen Sie den Antrag in dem Bundesland, in dem Sie diese Tätigkeit vorrangig ausüben wollen.
  • Sie verfügen über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung und führen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle durch, unter anderem durch regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen.
  • Sie haben den Antrag in dem Bundesland gestellt, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben. Sollte sich dieser im Ausland befinden, stellen Sie den Antrag in dem Bundesland, in dem Sie diese Tätigkeit vorrangig ausüben wollen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Vor Aufnahme der Tätigkeit

 

  • Nachweise und Informationen zur erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung. Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle, unter anderem durch Nachweis über regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen. Nach Rückfragen der zuständigen Behörde müssen Sie gegebenenfalls weitere Unterlagen einreichen.
  • Sind Sie überregional tätig, kann die Behörde verlangen, dass Sie eine gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 vorlegen, die sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren bezieht.
  • Gleichwertige Anerkennungen und Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind möglich, wenn hieraus hervorgeht, dass vergleichbare Anforderungen eingehalten werden.
  • Nachweise und Informationen zur erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung. Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle, unter anderem durch Nachweis über regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen. Nach Rückfragen der zuständigen Behörde müssen Sie gegebenenfalls weitere Unterlagen einreichen.
  • Sind Sie überregional tätig, kann die Behörde verlangen, dass Sie eine gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 vorlegen, die sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren bezieht.
  • Gleichwertige Anerkennungen und Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind möglich, wenn hieraus hervorgeht, dass vergleichbare Anforderungen eingehalten werden.

 

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

 

Ansprechpartner

Landesamt für Umwelt

Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
Tel: +49 4347 704-0   |   Fax: +49 4347 704-116
E-Mail: poststelle.flintbek[at]lfu.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/LFU/LFU_node.html


Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag von 9.00-15.00 Uhr
Freitag von 9.00-12.00 Uhr


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