Ausnahme vom Mindestalter für die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, BE, C, CE, D1, D1E, D, DE, L und T beantragen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Fahrerlaubnis erteilt werden, obwohl das Mindestalter noch nicht erreicht ist.
Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis beträgt 18 Jahre bei den Fahrerlaubnisklassen A2, B, BE, C1 und C1E. Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, L und T kann bereits mit 16 Jahren erworben werden.
Das Fahrerlaubnisrecht ist besonderes Gefahrenabwehrrecht. Auch die Mindestaltersgrenzen bezwecken den Schutz der Allgemeinheit und letztendlich auch der Betroffenen selbst.
Entscheidungen über Ausnahmen vom Mindestalter sind stets einzelfallbezogen zu treffen. Für das Abweichen von den gesetzlichen Vorgaben ist Voraussetzung, dass die Anwendung der Vorschriften für den Antragsteller eine unbillige, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Härte bedeuten würde und ihm ein Warten bis zum Mindestalter auf Grund seiner persönlichen Umstände, die sich wesentlich von denen gleichaltriger Bewerber unterscheiden, nicht zumutbar wäre.
Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein
Die Fahrerlaubnisbehörde erhebt Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Schriftlicher begründeter Antrag
- Gegebenenfalls Führungszeugnis
Informationen zum Führerschein und Fahrerlaubnisrecht finden Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein.
Fahrerlaubnisbehörden in Schleswig-Holstein
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