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Wenn Sie in einen anderen Zulassungsbezirk umziehen, müssen Sie Ihr Fahrzeug unverzüglich ummelden und gegebenenfalls ein neues Kfz-Kennzeichen beantragen.


Sind Sie in einen anderen Zulassungsbezirk gezogen, müssen Sie Ihr Fahrzeug unverzüglich ummelden.

Möchten Sie das bisherige Kennzeichen an Ihrem zugelassenen Fahrzeug behalten, können Sie dies bundesweit tun. Die Änderung der Adresse wird dann nur in Ihren Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung Teil I) vorgenommen.

Möchten Sie keinen Gebrauch von der Kennzeichenmitnahme machen, haben Sie auch weiterhin die Option ein neues Kennzeichen zu beantragen. Für ein Wunschkennzeichen fallen zusätzliche Gebühren an.

Die Ummeldung Ihres Kraftfahrzeugs müssen Sie unverzüglich in der örtlichen Zulassungsbehörde vornehmen, in deren Bezirk Sie Ihren:

  • Hauptwohnsitz,
  • Betriebssitz oder
  • Ihre Niederlassung haben.

Bei einem Umzug innerhalb des Verwaltungsbezirks müssen Sie Ihr Fahrzeug nicht ummelden. Sie müssen der Zulassungsbehörde allerdings die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Berichtigung der Adresse vorlegen.

Hat Ihr Fahrzeug eine Feinstaubplakette, wird diese gegebenenfalls aufgrund neuer Kennzeichen ungültig. Wollen Sie in Umweltzonen fahren und haben keine Ausnahmegenehmigung, sollten Sie bei der Ummeldung auch eine neue Feinstaubplakette beantragen.

Hinweis:Fahrzeuge können auf Privatpersonen und juristische Personen oder Gesellschaften als Fahrzeughalter zugelassen werden, also auch auf:

  • Firmen,
  • Behörden oder
  • Vereine.

Kurztext

  • Kraftfahrzeug Ummeldung ohne Halterwechsel
  • bei Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk muss ein Kraftfahrzeug umgemeldet werden
  • Ummeldung muss unverzüglich an der örtlich zuständigen Zulassungsstelle erfolgen
  • bei Ummeldung ohne Halterwechsel besteht bundesweit die Möglichkeit der Kennzeichenmitnahme (dann ist die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorzulegen)
  • auf Wunsch kann ein neues Kennzeichen beantragt werden (dann sind zugleich eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I und die Vornahme der Änderungen in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen)
  • Feinstaubplakette wird bei neuen kennzeichen ungültig und muss neu beantragt werden
  • Antragsteller darf keine Zahlungsrückstände aus vorhergegangenen Zulassungsverfahren aufweisen
  • Antragsteller darf keine Kfz-Steuerschulden von mehr als EUR 5 aufweisen
  • Antragstellung persönlich und per Onlineverfahren möglich
  • Verfahren ist kostenpflichtig
  • zuständig: örtliche Zulassungsbehörde

 

Die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben.

Behördenfinder Deutschland

Zuständige Stelle

Die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben.

 

Die Ummeldung (ohne Halterwechsel) können Sie online oder persönlich bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.

Persönliche Antragstellung:

  • Informieren Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde, ob ein Formular zum Download verfügbar ist. Fragen Sie nach, welche Unterlagen Sie für das Verfahren benötigen.
  • Gehen Sie mit dem ausgefüllten Formular sowie den erforderlichen Unterlagen zu Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde.
  • Machen Sie von der Kennzeichenmitnahme Gebrauch, wird die Änderung Ihrer Adresse lediglich in Ihren Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung Teil I) vorgenommen.
  • Möchten Sie keinen Gebrauch von der Kennzeichenmitnahme machen, haben Sie auch weiterhin die Option, ein neues Kennzeichen zu beantragen.
    • Tipp: Wenn Sie neue Kennzeichenschilder benötigen, können Sie sich an private Anbieter wenden. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.
  • Die Zulassungsbehörde bringt die Plakette (Hauptuntersuchung und neue Stempelplakette) auf Ihrem neuen Kennzeichen an. Gleichzeitig erhalten Sie eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I.
  • Hat Ihr Fahrzeug eine Feinstaubplakette, wird sie aufgrund neuer Kennzeichen ungültig. Wollen Sie in Umweltzonen fahren und haben keine Ausnahmegenehmigung, sollten Sie bei der Ummeldung auch eine neue Feinstaubplakette beantragen.

Onlineverfahren:

  • Rufen Sie das Online-Portal Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde auf.
  • Identifizieren Sie sich dort mit Ihrem neuen elektronischen Personalausweis (nPA) oder elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion.
  • Geben Sie die notwendigen Daten in die Antragsmaske des Portals ein.
  • Bezahlen Sie die Gebühr mittels dem e-Payment-System (Zahlungsmittel je nach zuständiger Zulassungsbehörde unterschiedlich).
  • Sofern bisherige Kennzeichen beibehalten werden:
    • Der Antrag wird in Echtzeit automatisiert geprüft. Der Zulassungsbescheid wird sofort online bereitgestellt und kann innerhalb von 30 Minuten abgerufen werden. Ihr Fahrzeug ist mit dem Abruf des Zulassungsbescheides umgemeldet. Sie können es in Betrieb nehmen.
    • Drucken Sie den Zulassungsbescheid aus und führen Sie diesen in Ihrem Fahrzeug bis zum Erhalt der Zulassungsbescheinigung Teil I mit.
    • Die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie ein Informationsschreiben erhalten Sie von Ihrer Zulassungsbehörde per Post.
  • Sofern neue Kennzeichen beantragt werden:
    • Der Antrag wird durch eine Sacharbeiterin oder einen Sacharbeiter geprüft.
    • Zulassungsbescheid sowie Gebührenbescheid, Zulassungsbescheinigung Teil I und II, die Stempelplakettenträger und der Plakettenträger für die Hauptuntersuchung (HU) zum Aufkleben auf das Kennzeichen erhalten Sie von der Zulassungsbehörde per Post.
    • Ihr Fahrzeug ist damit umgemeldet. Nach Erhalt der Zulassungsdokumente können Sie das Fahrzeug in Betrieb nehmen.

Voraussetzungen

  • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von EUR 5 oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
  • Sie können das Fahrzeug erst ummelden, wenn Sie sich bei Ihrer Gemeinde um- beziehungsweise angemeldet haben.

Hinweis: Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeugs vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese Vollmacht muss auch Ihr Einverständnis enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen von Ihnen informieren darf.

Welche Fristen muss ich beachten?

Ummeldung Ihres Kraftfahrzeugs: Unverzüglich

Bearbeitungsdauer

In der Regel keine

 

Je nach Umfang des Änderungsvorgang unterschiedlich (für Wunschkennzeichen fallen beispielsweise zusätzliche Kosten an).

 

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Ihrer letzten Meldebestätigung
  • Prüfbericht über die letzte Hauptuntersuchung, zum Beispiel TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP

Achtung: Sie müssen weitere Unterlagen vorlegen. Die erforderlichen Unterlagen zur Ummeldung ohne Halterwechsel unterscheiden sich je nach Bundesland und je nachdem, ob Sie von der Kennzeichenmitnahme Gebrauch machen oder nicht. Bitte fragen Sie diesbezüglich bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde nach.

 

Formulare: erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde

Onlineverfahren möglich: ja, über das Online-Portal der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein

 

Ansprechpartner

Kreis Rendsburg-Eckernförde

Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 202-0   |   Fax: +49 4331 202-295
E-Mail: info[at]kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de

Postanschrift:

Postfach 905
24758 Rendsburg


Öffnungszeiten:

Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail.

Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr
Mi. 7:15-12:00 Uhr
Do. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr
Fr. 8:00-12:00 Uhr

Abweichende Öffnungszeiten gelten für:

Zuwanderung

Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 8:00-12:00 Uhr
Fr. geschlossen

Aufzug vorhanden: ja

Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)

Frau Nicole Biermann Icon Vcard

Fachdienst - Verkehr
Fachbereich - Umwelt und Ordnung

Tel: +49 4331 202-651   |   Fax: +49 4331 202-205
E-Mail: zulassungsbehoerde1[at]kreis-rd.de
Etage: EG   |   Zimmer: 64.5  

Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)

Frau Anja Dieckmann Icon Vcard

Fachdienst - Verkehr
Fachbereich - Umwelt und Ordnung

Tel: +49 4331 202-650   |   Fax: +49 4331 202-205
E-Mail: zulassungsbehoerde1[at]kreis-rd.de
Etage: EG   |   Zimmer: 64.5  

Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)

Frau Janine Dieckmann Icon Vcard

Fachdienst - Verkehr
Fachbereich - Umwelt und Ordnung

Tel: +49 4331 202-656   |   Fax: +49 4331 202-205
E-Mail: zulassungsbehoerde1[at]kreis-rd.de
Etage: EG   |   Zimmer: 64.8  

Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)

Herr Mario Kretschmann Icon Vcard

Fachdienst - Verkehr
Fachbereich - Umwelt und Ordnung

Tel: +49 4331 202-646   |   Fax: +49 4331 202-205
E-Mail: zulassungsbehoerde1[at]kreis-rd.de
Etage: EG   |   Zimmer: 64.4  

Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)

Frau Jutta Kuhr Icon Vcard

Fachdienst - Verkehr
Fachbereich - Umwelt und Ordnung

Tel: +49 4331 202-647   |   Fax: +49 4331 202-205
E-Mail: zulassungsbehoerde1[at]kreis-rd.de
Etage: EG   |   Zimmer: 64.4  

Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)

Frau Sonja Rathje Icon Vcard

Fachdienst - Verkehr
Fachbereich - Umwelt und Ordnung

Tel: +49 4331 202-677   |   Fax: +49 4331 202-205
E-Mail: zulassungsbehoerde1[at]kreis-rd.de
Etage: EG   |   Zimmer: 64.3  


Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Altenholz

Teichkoppel 72
24161 Altenholz
Tel: +49 431 320979-26   |   Fax: +49 431 320979-22
E-Mail: zulassungsbehoerde3[at]kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de/


Öffnungszeiten:

Mo., Do.
07:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 15:00 Uhr
Di.
07:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 17:00 Uhr
Mi. geschlossen
Fr.
07:00 - 11:00 Uhr


Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Eckernförde

Rendsburger Straße 109
24340 Eckernförde
Tel: +49 4351 66676-0   |   Fax: +49 4351 66676-29
E-Mail: zulassungsbehoerde2[at]kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de/


Öffnungszeiten:

Mo 8.00-12.00 Uhr;
Di 8.00-12.00 Uhr und 14.00-17.30 Uhr;
Mi 8.00-12.00 Uhr;
Do 8.00-12.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr;
Fr 8.00-12.00 Uhr

Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Eckernförde)

Frau Manuela Meyer Icon Vcard

Fachdienst

Tel: +49 4351 66676-13   |   Fax: +49 4351 66676-29
E-Mail: zulassungsbehoerde2[at]kreis-rd.de
|   Zimmer: 2  

Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Eckernförde)

Frau Ulrike Mühlenbeck Icon Vcard

Fachdienst

Tel: +49 4351 66676-12   |   Fax: +49 4351 66676-29
E-Mail: zulassungsbehoerde2[at]kreis-rd.de
|   Zimmer: 2  

Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Eckernförde)

Frau Silke Ost Icon Vcard

Fachdienst

Tel: +49 4351 66676-10   |   Fax: +49 4351 66676-29
E-Mail: zulassungsbehoerde2[at]kreis-rd.de
|   Zimmer: 3  

Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Eckernförde)

Frau Yvonne Winzer Icon Vcard

Fachdienst

Tel: +49 4351 66676-14   |   Fax: +49 4351 66676-29
E-Mail: zulassungsbehoerde2[at]kreis-rd.de
|   Zimmer: 4  


Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Hohenwestedt

Am Markt 17
24594 Hohenwestedt
Tel: +49 4871 36-5312   |   Fax: +49 4871 36-536
E-Mail: zulassungsbehoerde4[at]kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de/

Postanschrift:

Postfach 905
24758 Rendsburg


Öffnungszeiten:

Zutritt nur nach telefonischer Terminvereinbarung!

Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag 8:00-11:00 Uhr


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