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Bei Problemen in der Ausbildung, nicht bestandener Prüfung oder einer Teilzeitausbildung können Sie die Verlängerung Ihrer Ausbildungszeit beantragen.


Es gibt drei wesentliche Gründe, wieso Sie Ihre Ausbildungszeit verlängern:

  1. Verlängerung im Ausnahmefall

Es können viele persönliche oder schulische Gründe für die Verlängerung einer Ausbildung vorliegen.

Um das Ausbildungsverhältnis zu verlängern müssen wichtige Gründe vorliegen, die dies rechtfertigen. Das können beispielsweise längere Krankheiten, wesentliche Mängel in der Ausbildung, Mutterschutzfristen oder Elternzeit sein.

  1. Ausbildung in Teilzeit

Auch bei einer Teilzeitberufsausbildung verlängert sich die reguläre Ausbildungsdauer. Die Vereinbarung über eine Ausbildung in Teilzeit ist Vertragsgegenstand und kann zu Beginn der Ausbildung im Berufsausbildungsvertrag festgelegt werden. Sie kann aber auch für eine begrenzte Zeit der Ausbildung vereinbart werden. Als Grundsatz gilt:

  • Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent einer Vollzeitausbildung betragen.
  • Die Dauer der Ausbildungszeit verlängert sich entsprechend im Verhältnis, höchstens jedoch bis zum 1,5fachen der regulären Ausbildungsdauer.

Durch die erforderliche Ausbildungszeitverlängerung in der Teilzeitausbildung kann es vorkommen, dass das Ende der neuen vertraglichen Ausbildungszeit nicht optimal mit den zentralen Prüfungsterminen übereinstimmt. Auf Antrag des Auszubildenden kann dahingehend eine Verlängerung der Ausbildungszeit bis zur nächstmöglichen Prüfung verlangt werden.

Sie stellen den Antrag bei der für Ihre Berufsausbildung zuständigen Stelle. Je nach Beruf kann dies beispielsweise die Industrie- und Handelskammer, die Landwirtschaftskammer oder eine andere Kammer sein.

Kurztext

  • In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle / die Kammer auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen
  • Die Ausbildung verlängert sich auch, wenn die Abschlussprüfung nicht bestanden wird, oder wenn im Rahmen des Ausbildungsvertrages eine Vereinbarung über die Ausbildung in Teilzeit getroffen wird
  • In allen Fällen muss Antrag bei der für die Ausbildung zuständige Stelle (beispielweise der Industrie und Handelskammer, Handwerkskammer oder anderer Kammer) gestellt werden
  • In der Regel muss der Ausbildungsbetrieb zustimmen

 

Sie stellen den Antrag auf Verlängerung der Ausbildungsdauer bei der für Sie zuständigen Stelle. Je nach Grund der Verlängerung läuft das weitere Verfahren leicht unterschiedlich:

Bei Verlängerung in Ausnahmefällen:

  • Sie stellen den Antrag auf Verlängerung der Ausbildungsdauer.
  • Nach Eingang werden die Umstände geprüft und Ihr Ausbildungsbetrieb gehört. In Einzelfällen kann auch die Berufsschule um Stellungnahme gebeten werden.
  • Sie und Ihr Ausbildungsbetrieb erhalten eine Änderungsbestätigung.

Bei Teilzeitausbildung:

  • Den Antrag auf die Verkürzung wegen Teilzeit können Sie üblicherweise zusammen mit dem Antrag auf Eintragung Ihres Ausbildungsverhältnisses am Beginn der Ausbildung stellen.
  • Sie erhalten die Bestätigung über die Teilzeitausbildung in der Regel zusammen mit der Bestätigung der Eintragung des Ausbildungsverhältnisses.

Bei Verlängerung wegen Nichtbestehen der Prüfung:

  • Sie stellen unmittelbar nach dem Erhalten des Nichtbestehensbescheides den Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit wegen Nichtbestehens.
  • Ihr Ausbildungsbetrieb muss der Verlängerung zustimmen.
  • Sie und Ihr Ausbildungsbetrieb erhalten eine Änderungsbestätigung.

Voraussetzungen

Für die Verlängerung im Ausnahmefall:

  • längere Krankheit, wegen der viele Inhalte in Berufsschule und/oder Betrieb verpasst wurden
  • körperliche oder geistige Behinderung
  • Schwangerschaft und / oder Elternzeit
  • Sehr schlechtes Ergebnis in der Zwischenprüfung, das Abschluss in regulärer Ausbildungsdauer nicht erwarten lässt

Für die Verlängerung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung:

  • nicht bestandene Abschlussprüfung
  • Zustimmung des Betriebes zur Verlängerung

Für die Teilzeitausbildung:

  • Vereinbarung einer Teilzeitausbildung mit dem Ausbildungsbetrieb

Bei Minderjährigen ist in jedem Fall die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Welche Fristen muss ich beachten?

Einen Antrag auf Verlängerung beziehungsweise einen Änderungsantrag müssen Sie vor dem Ablauf der regulären Ausbildungszeit einzureichen oder unverzüglich nach dem Erhalten eines Nichtbesteherbescheides.

Bearbeitungsdauer

Bei vollständig vorliegenden Unterlagen erfolgt die Bearbeitung üblicherweise innerhalb von 6 Wochen.

 

Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Bearbeitung einen Verlängerungsantrag. Die Kosten sind im Rahmen der Ausbildungsgebühr/Betreuungsgebühr kalkuliert.

 

  • Änderungsvertrag
  • Bei Teilzeit stattdessen: Ausbildungsvertrag
  • Bei Verlängerung im Ausnahmefall: gegebenenfalls Nachweise, die die Verlängerung der Ausbildungszeit begründen

 

§ 8 Berufsbildungsgesetz (BBiG)

§ 7 a Berufsbildungsgesetz (BBiG)

§ 21 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
  • Verwaltungsgerichtliche Klage

 

  • Formulare: Antrag auf Verlängerung der Ausbildungsdauer
  • OnlineVerfahren möglich: teilweise
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Die regional zuständige Stelle stellt Ihnen alle Formulare als Download auf der Internetseite zur Verfügung.

 

Ansprechpartner

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0   |   Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info[at]ea-sh.de
Web: www.ea-sh.de


Öffnungszeiten:

Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung


Handwerkskammer Flensburg

Johanniskirchhof 1-7
24937 Flensburg
Tel: 0049461 866-0   |   Fax: 0049461 866-110
E-Mail: info[at]hwk-flensburg.de

Postanschrift:

Postfach 1738
24907 Flensburg


Öffnungszeiten:

Mo. - Do: 7.30 – 16.00 Uhr
Fr. 7.30 – 12.30 Uhr


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