Wer die Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde führen möchte, benötigt eine Erlaubnis.
Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde ausüben will, bedarf der Erlaubnis.
Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung
- Sie haben nach einer dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Logopäden bestanden,
- Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet und
- Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können gemäß § 2 Abs. 2 LogopG als gleichwertig anerkannt werden.
Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis gemäß § 1 LogopG in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.
Weitere Informationen zu Gesundheitsberufen in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten des LAsD.
Gesundheitsberufe in Schleswig-Holstein
- Eintragung in die Handwerksrolle
- Eintragung in die Handwerksrolle mit der Meisterprüfung gleichgestellter inländischer Prüfung
- Rechtsanwalt / Rechtsanwältin: Zulassung
- Spiele mit Gewinnmöglichkeiten veranstalten: Erlaubnis
- Steuerberaterin / Steuerberater: Landwirtschaftliche Buchstelle - Berechtigung
Ansprechpartner
Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung (SHIBB)
Muhliusstraße 38
24103 Kiel
Tel:
0431 988-9800
E-Mail:
Poststelle[at]shibb.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/SHIBB/shibb_node.html
Öffnungszeiten:
Nach vorheriger Anmeldung von 9-15 Uhr