Sofern die Kosten für eine Klassenfahrt nicht aufgebracht werden können, kann eine finanzielle Unterstützung beantragt werden.
Eine Schulfahrt (mehrtägige Klassenfahrt) ist Unterricht an einem anderen Ort, das heißt, es handelt sich um eine schulische Veranstaltung. Zudem soll sie das soziale Zusammenleben in einer Klasse fördern.
Bei Schulfahrten müssen die Kosten für die Schüler/innen grundsätzlich von diesen selbst beziehungsweise von deren Eltern getragen werden. Wenn die Kostenbeiträge nicht aufgebracht werden können, gibt es verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten:
- In manchen Fällen kann ein Förderverein der Schule oder ein sonstiger Sponsor die Kosten übernehmen.
- Wenn ein Reiseveranstalter einen Freiplatz anbietet, kann die Reisegruppe entscheiden, diesen für die betreffende Schülerin/den betreffenden Schüler zu verwenden.
- Für Bezieherinnen/Bezieher von Arbeitslosengeld II und von Sozialhilfe können die Kosten für mehrtägige Schulausflüge übernommen werden. Auch für Eltern, die weder Arbeitslosengeld II noch Sozialhilfe erhalten, können die Kosten als gesonderte Leistung erbracht werden, sofern sie die Sonderbelastung für die Schulfahrt aus eigenen Mitteln nicht oder nicht voll decken können. Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen werden gesondert, das heißt zusätzlich zu den Regelleistungen, erbracht.
Die Eltern müssen eine schriftliche Einverständniserklärung über die Teilnahme ihres Kindes an der Klassenfahrt abgeben, die auch als Zahlungsversprechen für die Kosten gilt. Mit der schriftlichen Zustimmung wird das Kind verbindlich zur Klassenfahrt angemeldet. Daher sind auch dann die Kosten (anteilig) zu zahlen, wenn das Kind vor der Schulfahrt krank wird und zu Hause bleibt oder früher zurückfährt.
Wenden Sie sich
- an die Schule, welche die Klassenfahrt durchführt.
- Bezüglich Bezuschussung nach SGB II an die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Agenturen für Arbeit, ARGEn, kommunale Träger),
- bezüglich Bezuschussung nach SGB XII an das Amt für Soziales (Sozialamt, Bürgerbüro) Ihrer Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung.
- § 23 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende,
- § 31 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe.
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