Zur Navigation springen Zum Inhalt springen


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wenn Sie in Fischwegen fischen möchten, müssen Sie nachweisen, dass dies zur wissenschaftlichen Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Fischwegs oder aus Gründen des Fischartenschutzes geschieht. Grundsätzlich ist das Fischen in Fischwegen verboten.


In Fischwegen sowie 25 Meter ober- und unterhalb eines Fischweges ist jede Art des Fischfangs verboten.

Wenn Sie eine Genehmigung zum Fischen in Fischwegen von der oberen Fischereibehörde erhalten möchten, erlaubt diese Ihnen zur wissenschaftlichen Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Fischwegs oder aus Gründen des Fischartenschutzes Fische zu fangen

Kurztext

  • Fischfang in Fischwegen Genehmigung
  • Das Fischen in Fischwegen ist grundsätzlich verboten,
  • Unter gewissen Voraussetzungen kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen genehmigen.
  • Anmeldung: schriftlich
  • Zuständig: obere Fischereibehörde Schleswig-Holstein

 

  • Sie begründen schriftlich weshalb und zu welchem Zweck Sie eine Genehmigung benötigen.
  • Sie beantragen die Genehmigung bei der oberen Fischereibehörde.
  • Die obere Fischereibehörde prüft Ihren Antrag.
  • Die Genehmigung erlaubt es in Fischwegen zu fischen.
  • Die Behörde übermittelt Ihnen die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags.

Voraussetzungen

Keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Antragsfrist: Vor dem ersten Fischfang in Fischwegen

 

Nachweis über die Notwendigkeit einer Überprüfung des Fischweges zum Zwecke des Fischartenschutzes, insbesondere zum Laichfischfang

 

§ 34 Absatz 7, 8 Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)

Rechtsbehelf

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek) einzulegen.

 

Die Ausnahmegenehmigungen ersetzen nicht die erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang. Dies gilt auch für Forschungszwecke.

 

Ansprechpartner

Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung Hauptstelle Flintbek

Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
Tel: +49 4347 704-0   |   Fax: +49 4347 704-116
E-Mail: Poststelle-flintbek[at]LLnL.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/LLNL/LLNL_node.html


Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr - 15.00 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr - 12.00 Uhr


expand_less