Der hafenärztliche Dienst ist zum Beispiel für die hygienische Überwachung von Schiffen, das Ausstellen von Schiffshygienebescheinigungen oder die reisemedizinische Beratung von Seeleuten zuständig.
Der hafenärztliche Dienst ist zuständig für die
- ärztliche Beratung der Schiffsleitungen, der medizinisch tätigen Schiffsoffiziere und der übrigen Besatzungsmitglieder zu Fragen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes, der Hygiene und der Krankenfürsorge.
- Verhütung der Einschleppung von Infektionskrankheiten, u. a. durch Prüfung der Seegesundheitserklärung einlaufender Schiffe.
- Hygienische Überwachung der Schiffe und Umschlagsanlagen, Überprüfung der Abwasser- und Abfallbeseitigung.
- Ausstellen von Schiffshygienebescheinigungen gemäß Artikel 39 IGV-Gesetz (Bescheinigungen über die Schiffshygienekontrolle -Ship Sanitation Control Certificate- und über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle -Ship Sanitation Control Exemption Certificate-).
- Aufgabe nach Betäubungsmittelgesetz (z.B. Ausstellung von Rezepten für Apotheken, die Schiffe beliefern).
- Prüfung und Zertifizierung des Trinkwassers (bakteriologisch und chemisch) und der Trinkwasserversorgungsanlagen. Beratung bezüglich Sanierungs- und Präventionsmaßnahmen.
- Begehung der Schiffe zur Beurteilung der allgemeinen und Lebensmittelhygiene. Gegebenenfalls Beratung und Einleitung gesundheitssichernder Maßnahmen.
- Einleitung und Kontrolle von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sowie Inspektion der Schiffe zur Ausstellung von Sanitätszertifikaten (früher: Rattenfreiheitszeugnisse).
- Überwachung der Arbeiten mit Gefahrstoffen bei der Schädlingsbekämpfung im Hafen und auf Schiffen.
- Umsetzung von Aufgaben des Gesundheitsschutzes (Maßnahmen für die öffentliche Gesundheit) nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV).
- Untersuchung der gesundheitlichen Eignung zum Schiffsführer im Hafen und für die Binnenschifffahrt; Ausstellung von entsprechenden Amtsärztlichen Eignungsattesten.
- Begutachtung von Schiffsbauplänen gemeinsam mit der See-Berufsgenossenschaft hinsichtlich Gesundheitsverträglichkeit und Hygiene.
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Öffentlicher Gesundheitsdienst/Gesundheitsamt), in dessen/deren Bezirk sich der Hafen befindet.
Öffentliche Gesundheitsdienste und Gesundheitsämter in Schleswig-Holstein
Es können Gebühren gemäß der jeweiligen Verwaltungsgebührensatzung anfallen. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG),
- Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV),
- Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGVG) vom 23. Mai 2005,
- Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV-Durchführungsgesetz - IGV-DG),
- Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG).
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