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Wer Personen ausbilden möchte, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen, benötigt eine Fahrlehrerlaubnis.


Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler/innen), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt.

Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit der Inhaberin/dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.

Die Fahrlehrerprüfung wird von einem eigens eingerichteten Prüfungsausschuss abgenommen.

     

    An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Fahrerlaubnisbehörde).

     

    • Die Ausbildung zur Fahrlehrerin/zum Fahrlehrer kann nur in einer der bundesweit rund 56 anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätten erfolgen. Dabei ist nicht nur die theoretische Ausbildung, sondern auch ein Praktikum in einer Ausbildungs-Fahrschule vorgeschrieben.
    • Die Ausbildung ist eine „Stufen-Ausbildung“. In der Grundstufe wird zunächst die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erworben. Hierfür ist ein zweiphasiges Antragsverfahren erforderlich. Darauf aufbauend können die Fahrlehrerlaubnisse der Klassen A, CE und DE erworben werden.
    • Damit die Fahrlehreranwärterin/der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule die in der amtlich anerkannten Ausbildungsstätte erworbenen Kenntnisse auch anwenden kann, wird ihr/ihm, wenn sie/er die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat, eine „befristete Fahrlehrerlaubnis“ mit beschränkten Ausbildungsrechten erteilt.
    • Die befristete Fahrlehrerlaubnis erlischt entweder mit Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis oder nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht oder nach Ablauf von 2 Jahren ab Erteilung.

    Voraussetzungen

    Das Fahrlehrerrecht ist bundesweit einheitlich geregelt. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Fahrlehrerberufs regelt das Fahrlehrergesetz. Ausgebildet und geprüft wird nach einer bundesweit geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn die Bewerberin/der Bewerber

    • mindestens 21 Jahre alt ist,
    • geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
    • mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
    • die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und CE und, sofern die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE erteilt werden soll, die Fahrerlaubnis der Klasse DE besitzt (eine Fahrerlaubnis auf Probe reicht nicht aus),
    • über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klasse verfügt, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll (Es genügt, wenn die Bewerberin/der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE und DE über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klasse B und D verfügt.),
    • innerhalb der letzten drei Jahre zur Fahrlehrerin/zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist und
    • die fachliche Eignung in einer Prüfung nachgewiesen hat.

     

    Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festgesetzt. Nähere Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.

     

    Zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis ist bei der zuständigen Stelle ein schriftlicher Antrag mit Angabe der gewünschten Klasse zu stellen. Außerdem sind dem Antrag beizufügen:

    • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,
    • Lebenslauf mit eigenhändiger Unterschrift,
    • ein ärztliches Zeugnis über die geistige und körperliche Eignung.
      Die zuständige Stelle kann auch die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses oder das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die geistige und körperliche Eignung verlangen.
    • Eine beglaubigte Kopie Ihres Führerschein/des Kartenführerscheins (es kann auch der Originalführerschein zur Einsichtnahme vorgelegt werden),
    • Unterlagen über die Fahrpraxis,
    • Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach mindestens abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung,
    • Anmeldebestätigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte nebst Bescheinigung über den dortigen Ausbildungsbeginn,
    • Führungszeugnis (Beleg-Art O) zur Vorlage bei der Behörde und
    • eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung.

     

    • Fahrlehrergesetz (FahrlG),
    • Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG),
    • Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO),
    • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

    FahrlG

    DV-FahrlG

    FahrlPrüfO

    GebOSt

     

    Bei Bewerberinnen/Bewerbern, die bereits im öffentlichen Dienst (Bundeswehr, Polizei) eine Fahrlehrerlaubnis erworben haben und eine zivile Fahrlehrerlaubnis anstreben, entfällt die Ablegung der Fahrlehrerprüfung. Diese Bewerberinnen/Bewerber müssen neben den genannten Unterlagen einen Nachweis über den Besitz der Dienstfahrlehrerlaubnis (zum Beispiel beglaubigte Kopie des Fahrlehrerscheins) dem Antrag beifügen.

    Informationen zum Führerschein und Fahrerlaubnisrecht finden Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein (MWAVT).

     

    Ansprechpartner

    Kreis Rendsburg-Eckernförde

    Der Landrat
    Kaiserstraße 8
    24768 Rendsburg
    Tel: +49 4331 202-0   |   Fax: +49 4331 202-295
    E-Mail: info[at]kreis-rd.de
    Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de

    Postanschrift:

    Postfach 905
    24758 Rendsburg


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