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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wenn Sie Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung in Deutschland auf den Markt bringen möchten, müssen Sie dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) melden.


Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung müssen bestimmte gesetzliche Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit und den Verbraucherschutz erfüllen. Dies betrifft nicht nur die Herstellung oder Deklarierung, sondern auch, wenn Sie das Erzeugnis zum Verkauf oder Nutzung bereitstellen.
In folgenden Fällen senden Sie eine Mitteilung an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) :

Erstanzeige:
Spätestens, wenn Sie das Erzeugnis erstmals auf dem deutschen Markt vertreiben oder zur Nutzung oder zum Verkauf anbieten, müssen Sie dies dem BVL mitteilen. Sie müssen für jedes Erzeugnis eine gesonderte Anzeige einreichen.

Änderungsanzeige:
Teilen Sie dem BVL zum Beispiel mit, wenn das bereits gemeldete Erzeugnis

  • eine geänderte Rezeptur hat,
  • Sie die Verzehrempfehlungen anpassen oder
  • Ihr Unternehmen eine neue Adresse hat.

Zweitanzeige: Sie müssen ebenfalls eine Mitteilung senden, wenn das Erzeugnis

  • bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat gemeldet ist und
  • Sie das Erzeugnis erstmals in Deutschland auf den Markt bringen möchten.

Das BVL gibt Ihre Informationen an die jeweils zuständigen Behörden in den Bundesländern sowie an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft weiter. Die zuständigen Behörden der Bundesländer überwachen die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Sie sind als Unternehmen dafür verantwortlich, diese Vorgaben umzusetzen.
Das BVL bewertet nicht die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse, also inwiefern diese mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften übereinstimmen.
Das BVL kann Ihnen im Rahmen der Mitteilung daher nicht bestätigen, ob Ihr Erzeugnis den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht.
Im Anschluss an die Übermittlung der Anzeige einer Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung erfolgt keine Zulassung oder Genehmigung.

Kurztext

  • Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung Anzeige Entgegennahme
  • Unternehmen melden dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die Bereitstellung zum Verkauf oder zur Nutzung von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung
  • Erstanzeige muss spätestens erfolgen, wenn Unternehmen die Erzeugnisse erstmalig auf dem deutschen Markt anbieten oder weitervertreiben
  • Änderungsanzeige: Unternehmen teilen bei bereits gemeldeten Erzeugnissen Änderungen mit, zum Beispiel:
    • geänderte Rezeptur,
    • neue Verzehrhinweise oder
    • neue Unternehmensadresse.
  • Zweitanzeige ist erforderlich, wenn Erzeugnis bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat gemeldet ist und erstmals in Deutschland in Verkehr gebracht werden soll
  • Anzeige kann ausschließlich online erfolgen
  • Unternehmen übersenden Muster des Etiketts in deutscher Sprache und weitere Angaben (wie den Nachweis der Eignung)
  • BVL gibt Angaben an zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bundesländer sowie an Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft weiter
  • es erfolgt keine inhaltliche Prüfung der Angaben und Unterlagen
  • es handelt sich nicht um eine Zulassung
  • zuständig: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)

 

Sie können die Anzeige online über das Bundesportal übermitteln:

  • Rufen Sie das Online-Formular auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben.
  • Füllen Sie das Formular aus, laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch und senden Sie die Anzeige online ab.
  • Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.

Voraussetzungen

  • Sie planen Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung auf den deutschen Markt zu bringen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige müssen Sie spätestens vornehmen, wenn Sie das Erzeugnis in Deutschland zum Verkauf oder zur Nutzung bereitstellen.

Bearbeitungsdauer

Dauer: 0,5 Stunden

Mit dem Absenden des Anzeigeformulars beziehungsweise dem Erhalt der Eingangsbestätigung ist die Bearbeitung abgeschlossen.

 

  • Muster des Etiketts in deutscher Sprache, das für das Erzeugnis verwendet werden soll
  • Nachweis der Eignung
  • Bei mehreren Packungsgrößen oder Geschmacksrichtungen übermitteln Sie bitte alle entsprechenden Produktetiketten.
  • Vollmacht, wenn Sie das Erzeugnis in Vertretung des verantwortlichen Lebensmittelunternehmens anzeigen
    • Wenn Sie Ihr Erzeugnis bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat angezeigt haben, sind folgende Unterlagen optional:
    • Bestätigung der Erstanzeige als Kopie
    • gegebenenfalls deutsche oder englische Übersetzung der Bestätigung

 

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt folgende Hinweise:
Die Bestätigung über den Eingang der Anzeige stellt keine Bescheinigung darüber dar, ob das Erzeugnis verkehrsfähig ist. Die Verkehrsfähigkeit des Erzeugnisses (zum Beispiel Kennzeichnung) wird bei der Anzeige nicht überprüft.
Eine Anzeige ersetzt nicht die eigenverantwortliche Verpflichtung zur Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften.

 

Ansprechpartner

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) – Dienststelle Berlin Gerichtstraße, Referat 111

Gerichtstraße 49
13347 Berlin, Stadt
Tel: +49 3018 44499999   |   Fax: +49 3018 44489999
E-Mail: poststelle[at]bvl.bund.de
Web: www.bvl.bund.de/

Postanschrift:

Postfach 110260
10832 Berlin, Stadt


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